Publikationen

Wieder stark werden

Vorschläge für ein Anti-Rezessions-Programm

In den kommenden Monaten werden die ökonomischen Auswirkungen für Unternehmen, Bürger und Staat mehr und mehr in den Fokus rücken. Wie kommen wir aus der Corona-Rezession raus? Wie können die gewaltigen finanziellen Belastungen gestemmt werden, die für den Staat und die Sozialkassen ebenso wie für die Unternehmen aus der Krise resultieren? Wie können wir unsere ökonomische Kraft wiedergewinnen und die zu befürchtenden zahlreichen Insolvenzen verhindern? Auf diese Fragen haben wir konkrete Antworten und Anregungen in einem Anti-Rezessions-Programm zusammengestellt.

 

Corona Hilfe für Unternehmen

Durch die Corona-Pandemie werden erste Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Je länger die Pandemie in Deutschland und Ihren wichtigsten Zuliefer- und Absatzländern grassiert, desto mehr weitere Unternehmen werden betroffen sein. Im Folgenden informieren wir Sie über den möglichst aktuellen Stand von Hilfen der Bundesregierung. Wenn möglich, geben wir Ihnen die Links und Telefonnummern an, bei denen Sie direkt Hilfsanträge stellen können oder weiterführende Informationen bekommen. Wir werden diese Seite aktualisieren, wenn neue oder weitere Maßnahmen beschlossen werden.

Zusätzlich zu dieser Seite stellen wir unseren Mitgliedern exklusiv das Format "MEET! Spezial" in Form von Webinaren zur Verfügung. Dort können Sie sich über bestimmte Themen informieren und sich mit anderen Mitgliedern über Erfahrungen austauschen. Wenn Sie Mitglied im Verband DIE FAMILIENUNTERNEHMER oder DIE JUNGEN UNTERNEHMER sind, werden Sie über diese Formate gesondert per E-Mail informiert. Die Aufzeichnungen zu den MEET! Spezial-Events laden wir zeitnah nach den Events im Intranet hoch.

Kommen Sie und Ihre Mitarbeiter so gut wie möglich und vor allem gesund durch diese schwierige Zeit.

 

Gesundheit
Was tun bei Corona-Verdacht im Unternehmen?

Arbeitnehmer sind nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit dem Arbeitgeber zu melden. Dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen sind nachzukommen. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Als erstes sollte die zuständige Gesundheitsbehörde informiert werden. Sobald der Verdacht besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. Der Mitarbeiter muss sich getrennt von allen anderen aufhalten. Dann muss herausgefunden werden, welche Mitarbeiter unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person hatten. In der Konsequenz muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz aller übrigen Mitarbeiter treffen.

 

Dürfen Behörden Betriebe schließen?

Anordnungen zu Betriebsschließungen könnten sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen, neben dem Infektionsschutzgesetz etwa auf spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse (z. B. aus dem Lebensmittelrecht) oder auch auf das allgemeine Ordnungsrecht. Viele dieser Gesetze enthalten relativ weit gefasste Rechtsgrundlagen für behördliche Anordnungen. Die meisten Vorschriften erlauben den zuständigen Behörden, Anordnungen zu erlassen, um Gefahren von geschützten Rechtsgütern abzuwenden. Zu den geschützten Rechtsgütern zählt in der Regel auch die Gesundheit.

Fraglich ist, ab wann von einer Gefahr für die Gesundheit auszugehen ist, mit der eine Betriebsschließung gerechtfertigt werden kann. Für Pandemien gibt es kaum Beispielsfälle. Ob die Anordnung einer Betriebsschließung zulässig ist, hängt vor allem davon ab, wie groß das vom Betrieb ausgehende Risiko ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt in einer vorläufigen Einschätzung fest, dass eine Übertragung von Coronaviren über Produkte unwahrscheinlich sei. Selbst wenn ein infizierter Mitarbeiter Viren auf die Produkte gebracht habe, sei eine Infektion im Wege einer Schmierinfektion nur während eines kurzen Zeitraums denkbar. Ebenso äußert sich die WHO. Es handelt sich jedoch um vorläufige Einschätzungen, die sich je nach weiteren Entwicklungen ändern könnten. Für die Behörden sind die Stellungnahmen genannter Organisationen nicht verbindlich.

 

Gibt es Erstattungsansprüche für den Fall einer angeordneten Betriebsschließung?

Für den Arbeitnehmer besteht in diesem dem Fall kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer aber eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist.

 

Gibt es Erstattungsansprüche, wenn Mitarbeiter erkrankt sind?

Ist ein Mitarbeiter an dem Virus erkrankt und verhängt die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne, erhält der Betroffene eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist – zunächst - vom Arbeitgeber zu zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Grundsätzlich gilt bei der Erstattung der Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Nur jene Unternehmen bekommen eine Erstattung, die am „Umlageverfahren U1“ teilnehmen. Das sind in erster Linie Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern. Erstattungsfähig sind dabei nur die Aufwendungen, die der Arbeitgeber verpflichtend nach den Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortzahlen muss.
Dazu gehören neben dem Bruttoarbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Erstattung erhält der Arbeitgeber von der jeweiligen Krankenkasse, bei der der einzelne Arbeitnehmer krankenversichert ist. Die Erstattungen sind dabei je nach Krankenkasse unterschiedlich und liegen zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Aufwendungen.

 

Gibt es Erstattungsansprüche, wenn Mitarbeiter nur der Infektionsverdacht stehen?

Normalerweise bekommen kranke und arbeitsunfähige Mitarbeiter eine Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitnehmer erhalten stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt.

 

Handdesinfektionsmittel: Neue Allgemeinverfügung der BAuA

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Allgemeinverfügung zur Zulassung bestimmter Biozidprodukte für die Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender erlassen. Neben Apotheken, der pharmazeutischen und chemischen Industrie sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Abgabe an berufsmäßige Verwender berechtigt.

 

Normen für medizinische Ausrüstung im Kampf gegen COVID-19

DIN stellt im Rahmen einer Initiative von CEN und CENELEC und der EU-Kommission Normen für medizinische Ausrüstung im Kampf gegen COVID-19 kostenlos zur Verfügung.
Dies kann ein Anstoß sein, das Geschäftsmodell und Produktlinien in der Krise umzustellen. So kann dringend benötigte Schutzausrüstung, wie Schutzmasken, Handschuhe, Kittel etc. kurzfristig sicher und qualitativ hochwertig hergestellt werden.
Die komplette Liste aller kostenlosen Normen ist hier veröffentlicht:

 

 
Steuern & Abgaben
Steuerpolitische Konjunkturmaßnahmen

Das Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 enthält im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes folgende steuerrechtliche Änderungen:

 
  • Befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020
  • Befristete Erweiterung des steuerlicheren Verlustrücktrag
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA
  • Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags
  • Befristete Verdoppelung der steuerlichen Forschungszulage
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
  • Erhöhung des Freibetrags für die existierenden Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer von 100.000 auf 200.000 Euro
  • Kinderbonus und Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
 

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre.

Einen Musterantrag finden Sie hier (Quelle: MIT Mittelstands- und Wirtschaftsunion):

 

Stundung der Steuerzahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden.

 

Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

 

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 

Weitere Maßnahmen über Zollverwaltung und Bundeszentralamt für Steuern

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Weitere Informationen und den Link zu Antragsformularen finden unter "Hilfe vor Ort" und dann im jeweiligen Bundesland.

 

Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

 

Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen

Das BMF gewährt nun im Einzelfall auf Antrag Fristverlängerungen für die monatlichen und vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen für Arbeitgeber in der Corona-Krise.

 

 
Kurzarbeit
Wie sehen die Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld aus?

Die Bundesregierung hat die Zugangsregeln für das Kurarbeitergeld erleichtert. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020 und können auch rückwirkend beantragt werden.

 
  • Das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wird auf zehn Prozent abgesenkt.
  • Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
 

Das Gesetz wurde am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 15.03.2020 in Kraft getreten. Sie gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020.

Für Anträge, Detailfragen und die Auszahlung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, die hier über den aktuellen Stand informiert:

 

 
Liquidität
Überbrückungshilfen

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Organisationen. Sie hilft dabei Corona-bedingte Umsatzrückgänge abzumildern. Die Überbrückungshilfen schließen direkt an die Soforthilfen an und müssen nicht zurückgezahlt werden. Dieses gemeinsame Angebot von Bund und den Ländern finden Sie hier:

 

Liquiditätshilfen der Bundesregierung im Rahmen des bestehenden KfW-Instrumentariums

Die bereits existierenden Instrumente der KfW zur Milderung kurzfristiger Liquiditätsprobleme wurden im Rahmen des KfW-Sonderprogramm 2020 verbessert und können im Volumen unbegrenzt eingesetzt werden.

 
  • KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite Universell unterliegen künftig gelockerten Bedingungen: Zum einen werden Risikoübernahmen erhöht, zum anderen werden die Instrumente auch für Großunternehmen geöffnet.
  • Der "KfW Kredit für Wachstum" steht auch größeren Unternehmen ab einer Umsatzgrenze von fünf Milliarden (bisher zwei Milliarden) Euro zur Verfügung.
  • Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen.
  • Von dem eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren.
  • Unternehmen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsengpässe geraten, können zusätzliche KfW-Sonderprogramme nutzen. Für diese Programme stellt die Bundesregierung Garantievolumina von mindestens 460 Milliarden Euro zur Verfügung.
  • Zudem stellt der Bund – ähnlich wie in der Finanzkrise von 2009 – Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.
 

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Sie über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank ist recherchierbar unter vdb-info.de.

Darüber hinaus bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen wie Betriebsmittelkredite für Unternehmen vor Ort an. Die Programme sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht dazu gibt es auf dieser Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

 

Darlehen mit staatlicher Vollhaftung: KfW-Schnellkredit 2020

Der neue KfW-Schnellkredit richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern. Seit dem 15.04.2020 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Die Kredite dieses Programms können nicht mit den anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden und auch nicht mit den Instrumentarien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kombiniert werden (Kumulierungsverbot). Die Rahmenbedingungen des KfW Schnellkredits sind:

 
  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
  • für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Zinssatz von aktuell 3,00 Prozent p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • 100 Prozent Risikoübernahme durch die KfW
 

Die KfW-Darlehen sind nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, sondern verpflichten den Kreditnehmer auch zur Einhaltung besonderer Bedingungen, etwa hinsichtlich der Begrenzung von Gewinnausschüttungen und Vergütungen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

Hilfspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen

Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro Bundesmittel beschlossen. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung, bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung jeweils für drei Monate. Auch die Soforthilfen sollen noch in dieser Woche vom Deutschem Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. 
Nähere Informationen finden Sie hier:

 

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Ziel des Fonds ist es, Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Der WSF ergänzt die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält folgende Instrumente:

 
  • einen Garantierahmen von 400 Mrd. Euro, der Unternehmen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen)
  • eine Kreditermächtigung über 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen (Rekapitalisierung)
  • eine weitere Kreditermächtigung über 100 Mrd. Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme
 

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen. Dafür nutzt er seinen etablierten Marktzugang über die Deutsche Finanzagentur.
Adressiert werden Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der vier folgenden Kriterien erfüllen:

 
  • eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
  • mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
  • Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro bewertet wurden
 

Geprüft werden kann im Einzelfall auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind.

 

Hilfen für Start-ups und kleine Mittelständler

Diese Hilfen der Bundesregierung umfassen zwei Säulen:

 
  • Corona-Matching-Fazilität (CMF): Gilt für Start-ups, die bereits durch private VC-Fonds finanziert wurden. So werden Wagniskapitalfonds zusätzliche, öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese weiterhin investieren. Weitere Informationen:
 

  • Für Unternehmen (Start-ups und kleine Mittelständler), die keinen Zugang zur CMF haben: Dabei sind bis zu 800 Millionen Euro für Start-ups vorgesehen, die bislang noch nicht VC-fondsfinanziert sind. Über Landesgesellschaften soll das Wagniskapital zur Verfügung gestellt werden.
 
 
Rechtslage
Strafrechtliche Risiken in der Corona-Krise

Die staatlichen Zuschüsse und Kredite zur finanziellen Stabilisierung von Unternehmen sollen in den nächsten Tagen schnell und unbürokratisch gewährt werden. Bereits jetzt sind die Server einiger Landesbanken überlastet und die Hausbanken werden mit Kreditanträgen überflutet. Die Förderungen werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, insbesondere müssen die Unternehmen bei Antragstellung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und die Richtigkeit ihrer Angaben versichern. Zum Beispiel muss das Unternehmen bei einem Antrag auf Stundung der Sozialabgaben erklären, dass es ohne die Stundung zahlungsunfähig wäre. All diese Angaben müssen aber den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht in der Sorge um das Unternehmen positiv oder negativ verfälscht werden. Erschleicht der Unternehmer Finanzmittel durch falsche Angaben, macht er sich strafbar wegen Betrug oder Subventionsbetrug, gegebenenfalls auch wegen Falscher Versicherung an Eides statt.
In der Krise bestehen auch weitere Strafbarkeitsrisiken: Untreue wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung oder wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer, sowie Risiken aus Insolvenzverschleppung und aus Vorschriften zur Kapitalerhaltung im Gesellschaftsrecht. Gerät das Unternehmen dann in ein Insolvenzverfahren, droht auch eine zivilrechtliche Haftung, die der Insolvenzverwalter regelmäßig gegenüber dem Geschäftsführer verfolgt.

Das von der Regierungskoalition angestrebte neue Gesetz zum Unternehmensstrafrecht will im Übrigen künftig nicht nur den Unternehmer selbst bestrafen, sondern wegen derselben Tat auch sein Unternehmen mit weiteren Geldsanktionen belegen. Der Verband DIE FAMILIENUNTERNEHMER wehrt sich entschieden gegen eine solche faktische Doppelstrafe für Inhaberunternehmer.

(Quelle: Ulrich Herfurth, Vorsitzender der Kommission Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht von DIE FAMILIENUNTERNEHMER)

 

Miet- und Pachtrecht

Die am 1. April 2020 in Kraft getreten Regelungen sehen vorübergehend Folgendes vor:

 
  • Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Verbraucherinnen und Verbrauchen erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.
 
 

Hilfen verlängert und ausgeweitet

Die epidemiologische Lage ist weiterhin ernst, auch wenn die Geschwindigkeit der Ausbreitung des Virus verlangsamt werden konnte. Die daher notwendigen verlängerten Maßnahmen haben viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Kultureinrichtungen erneut hart getroffen. Für uns ist daher klar, dass wir die von den Einschränkungen Betroffenen auch weiterhin unterstützen und unsere Hilfen verlängern sowie ausweiten.

Neuerungen im Überblick:

 
  • Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Mrd. Euro pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
  • Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.
  • "November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Soloselbstständige können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
 

Corona Hilfe für Unternehmen vor Ort

Bayern

Informationen zu Auflagen, Hygiene-Regelungen und Veranstaltungen

 

Informationen zu Schulen und Kitas

 

 
Brandenburg

Informationen zu Auflagen, Hygiene-Regelungen und Veranstaltungen

 

Informationen zu Schulen und Kitas

 

 
Bremen

Landeshilfen, Kredite und Bürgschaften für Unternehmen

 

Informationen zu Auflagen, Hygiene-Regelungen und Veranstaltungen

 

Informationen zu Schulen und Kitas

 

 
Hessen
 
Mecklenburg-Vorpommern

Informationen zu Auflagen, Hygiene-Regelungen und Veranstaltungen

 

Informationen zu Schulen und Kitas

 

 
Niedersachsen

Informationen zu Auflagen, Hygiene-Regelungen und Veranstaltungen

 

Informationen zu Schulen und Kitas

 

 
Nordrhein-Westfalen
 
Rheinland-Pfalz
 
Schleswig-Holstein
 

Stand: 3. Juli 2020

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Umfragen

Familienunternehmer in Not

Familienunternehmer-Umfrage: Ohne Hilfe übersteht ein Drittel keine zwei Monate

Die Corona-Krise hinterlässt Spuren. Zwei Drittel (65 Prozent) der Familienunternehmer gibt in einer Umfrage an, dass ihre Unternehmenstätigkeit gesunken ist - um durchschnittlich 50 Prozent. Bei 28 Prozent ist sie gleichgeblieben, bei 7 Prozent gestiegen. 87 Prozent der Befragten geben an, dass der Ausfall vor allem auf die verringerte bzw. ausbleibende Nachfrage zurückzuführen ist.

 

Mittelstandsinitiative

COVID-19 ist eine weltweite Bedrohung der Gesundheit der Bevölkerung und stürzt die Wirtschaft, vor allem Kleinstunternehmer und den Mittelstand, in eine existentielle Krise. Unsere Unternehmen und Betriebe und innovative Start-Ups können und werden ihren Beitrag dazu leisten.

Die deutliche Ausweitung der Virus-Testkapazität ist entscheidend für die Beherrschung der medizinischen und wirtschaftlichen Herausforderung und damit eine tragende Exit-Strategie. Nur durch das schnelle gemeinsame Handeln von Industrie, Familienunternehmen, Mittelstand und Handwerksbetrieben können wir die Virus-Testkapazitäten auf mehrere Millionen pro Woche bringen.

Wenn Sie einen Beitrag leisten können zur Lösung der Krise durch schnellere oder sicherere Produktion, verbesserte Aufarbeitung, kurzfristige Entwicklung der folgenden kritischen Güter

 
  • Rachen-Abstrichspatel (zwei Einzelteile, Spatel und Tupfer, im Spritzgussverfahren), sterilisierbar
  • Virus-RNA-Isolations-Systeme (Säulen und/oder Beads; alternative Verfahren)
  • Zell-Lyse-Puffer und RNA-Isolation (RNase-hemmend) für den direkten RT-PCR-Test
  • Atemmasken (Full-Face-Masken)
  • Beatmungsgeräte
  • Schutzmasken
 

dann senden Sie eine E-Mail an:

 

Diese Initiative wird von den ehemaligen Präsidenten von DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V., Herrn Dr. Patrick Adenauer und Herrn Lutz Goebel, unterstützt.

 

Umfragen

Umfrage: Familienunternehmer fordern regionale Lösungen

In der aktuellen Corona-Umfrage unter den Mitgliedern der Verbände DIE FAMILIENUNTERNEHMER und DIE JUNGEN UNTERNEHMER sagen 96 Prozent der befragen Unternehmen, dass sie Maßnahmen zum Schutz ihrer Belegschaft eingeführt haben. Bei der Befragung gaben zwei Drittel an, hierfür deutliche Beeinträchtigungen in den Betriebsabläufen in Kauf zu nehmen. Und auch die Mitarbeiter haben sich an diese Schutzvorkehrungen gewöhnt und verhalten sich entsprechend. Sonst würden die Neuinfektionen nicht so stark abnehmen.

 

Umfragen

Bereit für Hochfahren unter Auflagen

Familienunternehmer-Umfrage: Weiterhin dramatische Lage

Zwei Drittel der Familienunternehmer leiden seit Beginn des Lockdowns unter Umsatzausfällen. Kurzarbeitergeld haben bereits 45 Prozent beantragt und weitere 16 Prozent planen das für die Woche nach Ostern. Die Antworten zur Liquiditätslage in den kommenden Wochen lassen einen schweren Belastungstest für die Wertschöpfungsketten erahnen.

 

Corona Hilfe für Unternehmen

Insolvenzwelle muss verhindert werden

Berlin, 13. April 2020. Der Shutdown stranguliert die deutsche Wirtschaft. Dauert der Corona-bedingte Shutdown der Wirtschaft noch weitere vier Wochen, werden insgesamt 24,8 Prozent der deutschen Unternehmen überschuldet sein. Insgesamt 22,2 Prozent der Unternehmen werden Insolvenz anmelden müssen. Damit steht über ein Fünftel der deutschen Unternehmen auf der Kippe.

Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage von 1.002 Geschäftsführern von kleinen, mittleren und großen Unternehmen sowie Soloselbständigen in Deutschland – es wurden also nicht nur Familienunternehmer befragt, sondern die ganze Breite der deutschen Unternehmenslandschaft. Befragungszeitraum. 08. - 12.04.2020. Institut: Civey. Auftraggeber: DIE FAMILIENUNTERNEHMER.

Je länger der Shutdown dauert, desto schlimmer wird es. Es droht eine Abwärtsspirale, denn die insolventen Unternehmen fehlen als Kunden oder Lieferanten, ihre Mitarbeiter werden arbeitslos. „Die Insolvenz von über einem Fünftel aller deutschen Unternehmen muss dringend verhindert werden“, sagt Albrecht von der Hagen vom Verband DIE FAMILIENUNTERNEHMER. Die Regierung sollte möglichst schnell Kriterien erarbeiten, die ein Hochfahren der Wirtschaft wieder erlauben.

 

Hilfreiche Links und Rufnummern

KfW Bank

Hilfe zur Bestimmung des passenden Kredits

 

Bürgschaftsbank

Online-Finanzierungsanfragen der Bürgschaftsbank

 

Förderinstitute

Alle Förderinstitute der Bundesländer

 

Bundesministerium für Arbeit & Soziales

Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld und wie Sie es beantragen

 

Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung

Dienstleistung für Unternehmen

 

Bundesagentur für Arbeit

Unternehmerhotline der Bundesagentur für Arbeit: Tel. 0800 455 55 20

 

Bundesministerium für Wirtschaft

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus
Tel. 030 12002-1031 / -1032
Mo - Fr 9:00 - 17:00 Uhr

 

BMWi-Hotline für Antragsteller Überbrückungshilfe und außerordentliche Wirtschaftshilfe (sogenannte „November- und Dezemberhilfe“): Hotline für prüfende Dritte
Tel. 030 530 199 322
Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr

 

Bundesministerium für Gesundheit

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Tel. 030 346 46 51 00
Mo - Do 8:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:00 bis 12:00 Uhr

 

Deutsche Bank

Corona-Pandemie: Viele Fragen - viele Antworten auf einen Blick. Infoservice für Unternehmer und Selbständige.

 

HDI

Wir sind für Sie da! Aktuelle Informationen der HDI Global SE im Zuge der Corona-Pandemie.

 

KPMG

Unterstützung bei der Bewältigung der Herausforderungen durch die Ausbreitung des Coronavirus.

 

DIN Normen medizinischer Ausrüstung

Die komplette Liste aller kostenlosen Normen ist hier veröffentlicht:

 

Pressemitteilungen

Pressemitteilungen

Links zu den Pressemitteilungen von DIE FAMILIENUNTERNEHMER und DIE JUNGEN UNTERNEHMER.

 
 
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Die Stimme der Familienunternehmer